Eine Frau und ein Mann sitzen sich am Tisch gegenüber
Pflege

Pflegezeit für Angehörige

Lesedauer unter 2 Minuten

Redaktion

  • Nina Henkels (Barmer Pflegekasse)

Qualitätssicherung

  • Ingrid Drolshagen (Barmer Pflegekasse)

Was versteht man unter Pflegezeit?

Im Rahmen der Pflegezeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich für bis zu sechs Monate teilweise oder auch vollständig von ihrer Tätigkeit freistellen lassen. Voraussetzung für die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) ist, dass der oder die Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat und zu Hause versorgt wird. Die bestehende Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) nachgewiesen werden.

Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese teilweise oder vollständig außerhäuslich untergebracht sind (z.B. während des Aufenthaltes in einer Spezialklinik).

Wann kann man Pflegezeit in Anspruch nehmen?

Für die Begleitung Angehöriger in der letzten Lebensphase kann eine Freistellung für bis zu drei Monate in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Angehörige nicht zu Hause sondern in einem Hospiz versorgt wird.

Wer kann die Pflegezeit nutzen?

Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitenden. Auch in kleineren Unternehmen kann eine Freistellung auf Grundlage des Pflegezeitgesetzes beantragt werden. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen innerhalb von vier Wochen reagieren. Im Falle einer Ablehnung muss diese begründet werden.

Wer die Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber mindestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich mitteilen. Die Ankündigung sollte die Dauer und den Umfang der gewünschten Freistellung erklären und bei Wunsch auf teilweise Freistellung erläutern, wie die verbleibende Arbeitszeit aufgeteilt werden soll.

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Wie ist die Pflegeperson während der Freistellung zur Pflegezeit versichert?

Ist durch die vollständige Freistellung der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht mehr gegeben, kann die Pflegeperson häufig im Rahmen der Familienversicherung abgesichert werden. Sofern dies nicht möglich ist, muss eine freiwillige Weiterversicherung erfolgen. In diesen Fällen leistet die Pflegekasse der oder des Pflegebedürftigen einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus leistet die Pflegekasse abhängig vom Umfang der Pflegetätigkeit und Pflegegrad der oder des Angehörigen Beiträge zur Arbeitslosen- sowie Rentenversicherung.

Um den entstehenden Lohnausfall abzufedern haben Beschäftigte, die die Pflegezeit in Anspruch nehmen, Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Dieses richtet sich in seiner Höhe nach der Höhe des Lohnausfalls und wird monatlich ausgezahlt.

Weitere Informationen und nützliche Formulare finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Literatur

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Herausgeber): Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1.1.2015. Berlin, 2014.
  • PflegeZG – Gesetz über die Pflegezeit

Weiterführende Informationen

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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