Pflegebedürftige bei der Bewegungstherapie mit Bällen
Leistungen der Pflegeversicherung

Kurzzeitpflege - wenn die Pflege zu Hause mal nicht möglich ist

Lesedauer unter 4 Minuten

Redaktion

  • Nina Henkels (Barmer Pflegekasse)

Qualitätssicherung

  • Ingrid Drolshagen (Barmer Pflegekasse)

Manchmal kann die Pflege für eine gewisse Zeit nicht zu Hause durchgeführt werden. Für solche Fälle gibt es die Kurzzeitpflege in Pflegeeinrichtungen. Die Kosten dafür bezuschusst die BARMER Pflegekasse für alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5.

Viele Pflegebedürftige werden in ihren eigenen vier Wänden versorgt. Es gibt jedoch Umstände, unter welchen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist, z. B. wenn die Person, welche die Pflege sonst übernimmt, krank ist oder Urlaub macht oder die Wohnung nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt erst noch umgestaltet werden muss. In so einem Fall kann die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden.

Auch die zeitweise Aufnahme in einer stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung ist im Rahmen der Kurzzeitpflege möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegeperson, z. B. ein pflegender Angehöriger, dort eine medizinische Maßnahme wahrnimmt und somit eine Unterbringung und Pflege der oder des Pflegebedürftigen erforderlich wird.

Pflegebedürftige, die keinen Pflegegrad haben, können Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit beantragen. Diese kann beispielsweise notwendig werden, wenn nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung ein erhöhter Hilfebedarf entsteht, der nicht durch Angehörige zu Hause abgedeckt werden kann.

Welche Leistungen umfasst die Kurzzeitpflege?

Die Leistungen der Kurzzeitpflege umfassen:

  • Pflegeleistungen (pflegerische Hilfen wie z. B. Hilfe bei der Körperpflege, Unterstützung beim An- und Auskleiden oder bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme)
  • soziale Betreuung sowie
  • Leistungen der Behandlungspflege (medizinische Hilfeleistungen wie beispielsweise Wunderversorgung oder Hilfe bei der Medikamenteneinnahme).

Welche Voraussetzungen gelten für die Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege kann beantragt werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 besteht. Mögliche Gründe für das Beantragen einer Kurzzeitpflege sind beispielsweise Krankheit, Urlaub oder ein Reha-Aufenthalt der Pflegeperson, eine kurzfristig auftretende erhöhte Pflegebedürftigkeit oder auch die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege, können jedoch den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen.

Wie lange kann man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Da die Kurzzeitpflege für Ausnahmesituationen gedacht ist, kann sie pro Kalenderjahr nur für maximal 8 Wochen (56 Tage) in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum ist für Pflegebedürftige aller Pflegegrade gleich.

Welche Kosten für die Kurzzeitpflege werden von der Barmer übernommen?

Die Kosten für die anfallenden Pflegeleistungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege werden bis zu einer Höhe von 1.774 Euro übernommen. Bei einer stationären Unterbringung fallen allerdings noch weitere Kosten an, die der oder die Pflegebedürftige selbst tragen muss: die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die sog. Investitionskosten, welche für die Instandhaltung der Einrichtung anfallen.

Haben Sie im Rahmen der Verhinderungspflege keine oder nur wenige Leistungen im aktuellen Kalenderjahr in Anspruch genommen, können Sie diese zusätzlich für die Kurzzeitpflege einsetzen. Damit stehen Ihnen maximal 3.386 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung. Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege verringert sich dadurch entsprechend.

Zur Finanzierung der Eigenanteile können Sie sowohl das Pflegegeld als auch den Entlastungsbetrag einsetzen.

Wird das Pflegegeld bei Kurzzeitpflege weitergezahlt?

Ja, das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen zu 50 Prozent weitergezahlt. Hiervon kann ein Teil der anfallenden Selbstkosten bestritten werden. Zusätzlich können Sie den Entlastungsbetrag ansparen und für die Kurzzeitpflege einsetzen. So wird Ihr Eigenanteil weiter geschmälert.

Unser Tipp: Reichen die finanziellen Mittel insgesamt nicht aus, können Sie einen Unterstützungsantrag beim zuständigen Sozialamt stellen. Ihre Barmer Geschäftsstelle hilft Ihnen gern weiter.

Wie finden Sie eine passende Pflegeeinrichtung für die Kurzzeitpflege?

Auf der Suche nach einer geeigneten Einrichtung in Ihrer Nähe helfen Ihnen der Barmer Pflegelotse oder die Kolleginnen und Kollegen in den Barmer Geschäftsstellen gerne weiter.

Wie beantragen Sie Kurzzeitpflege?

Um die Leistung zu beantragen, können Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege (PDF) herunterladen, ausfüllen und per Post an die Barmer Pflegekasse senden. Oder rufen Sie uns an. Wir schicken Ihnen den Antrag auch gern zu.

Wichtig: Vergessen Sie nicht, Ihren Antrag mit der Originalunterschrift der pflegebedürftigen Person oder einer sie gesetzlich vertretenden Person zu versehen.

Barmer-Urlaubscheck für pflegende Angehörige

Was muss ich hinsichtlich Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege beachten? Welche anderen Versorgungsmöglichkeiten gibt es, während ich als Pflegeperson verreise? In unserer Checkliste finden Sie alle relevanten Informationen und weiterführende Links.

Ihre Barmer-Vorteile bei der Kurzzeitpflege

  • Unterstützung im Krisenfall: Ungeplante Ereignisse können hin und wieder vorkommen. Mit der Kurzzeitpflege ist die Versorgung in solchen Fällen sichergestellt.
  • Checkliste für pflegende Angehörige: Was  pflegende Angehörige bei einer Kurzzeitpflege beachten sollten, haben wir Ihnen in mehreren Checklisten für pflegende Angehörige zusammengestellt.
  • Persönliche Beratung: Für Ihre Fragen rund um das Thema Kurzzeitpflege stehen wir Ihnen und Ihren Angehörigen mit einer kompetenten und einfühlsamen Pflegeberatung zur Seite.   

Weiterführende Literatur

  • Arbeitsrechte.de – Wie ist die Arbeitszeit gesetzlich geregelt (Abruf vom 13.06.2023): www.arbeitsrechte.de
  • Ärztezeitung.de – Wie wirkt sich längere Arbeitszeit auf die Gesundheit aus (Abruf vom 13.06.2023): www.aerztezeitung.de