Ein Arzt berät ein älteres Paar
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Behandlungsfehler – Hilfe & Beratung durch Ihre Barmer

Lesedauer unter 8 Minuten

Wenn Sie das Gefühl haben, von Ihrem Arzt falsch behandelt worden zu sein, vertrauen Sie auf Ihre Barmer: Wir unterstützen Patientinnen und Patienten bei der Prüfung eines möglichen Behandlungsfehlers mit ausführlichen Informationen und individueller Beratung.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Ärzte schulden ihren Patienten keinen Heilungserfolg. Jedoch sind Ärzte dazu verpflichtet, die Behandlung nach dem aktuellen fachlichen Standard der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen. Erfolgen Aufklärung, Diagnose oder Therapie aber nicht angemessen, sorgfältig, richtig oder zeitgerecht, kann ein ärztliches Versäumnis vorliegen.

Von einem Behandlungsfehler spricht man, wenn zum Beispiel

  • die Aufklärung vor einem Eingriff unzureichend war,
  • eine Operation nicht fachgerecht durchgeführt,
  • auf eine Komplikation nicht zeit- und sachgerecht reagiert,
  • eine notwendige Behandlung verspätet oder gar nicht durchgeführt oder
  • ein falsches Medikament verordnet wurde.

Für Fehler bei einem Medizinprodukt existiert ein anderes Verfahren. Lesen Sie hierzu unsere Informationen zu fehlerhaften Medizinprodukten.

Grundsätzlich gilt: Wenn einem Arzt oder einer Ärztin ein Behandlungsfehler nachgewiesen wird, haften diese für den entstandenen Schaden. In den meisten Fällen tritt die Haftpflichtversicherung der Ärzte für den Schaden ein.

Sie vermuten einen Behandlungsfehler? Wir helfen Ihnen und beraten Sie

In unserem Animationsvideo haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Wir lassen Sie mit ihren Fragen nicht allein. Wie gehe ich in einer solchen Situation vor? Was ist ein Gedächtnisprotokoll und wer erstellt ein medizinisches Gutachten? Ein Audiotranskript des Sprechertextes unseres Erklärvideos gibt es zum Download als PDF.

Wie hilft Ihnen die Barmer bei einem Behandlungsfehler?

Wir stehen Ihnen als Krankenkasse hilfreich zur Seite - mit einem kompetenten Beratungsteam, das auf die Bearbeitung von Fällen bei vermuteten Fehlern spezialisiert ist. Durch individuelle Beratung und umfassende Informationen unterstützen wir Sie dabei, den Sachverhalt aufzuklären.

Die Spezialisten unseres Behandlungsfehler-Telefons erreichen Sie über unseren Telefonservice unter 0800 333 1010 (Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr; Anrufe aus den deutschen Fest- und Mobilfunknetzen sind für Sie kostenfrei).

Alternativ können Sie sich über die BARMER-App oder das Kundenportal Meine Barmer an uns wenden. Wählen Sie als Thema „Sonstiges“ aus und schildern Sie uns Ihren Verdacht gerne unter dem Betreff „Behandlungsfehler“.

Wichtig ist, dass Sie uns bereits erste Anhaltspunkte zu Ihrer Behandlung liefern. Orientieren Sie sich hierfür an den Fragen unter Schritt 1 der Schritt-für-Schritt-Hilfe auf dieser Seite. Das hilft unseren Behandlungsfehler-Spezialisten, sich optimal auf das Gespräch mit Ihnen vorzubereiten. Ihrer Nachricht können Sie bereits erste Unterlagen (z. B. Operations- oder Entlassungsbericht, ggf. auch ein Ihnen bereits vorliegendes Gutachten) anhängen. Wir werden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen melden.
 

Schritt-für-Schritt-Hilfe bei Behandlungsfehlern

Sie schildern dem Barmer Beratungsteam Ihren Verdacht auf einen möglichen Fehler und stimmen gemeinsam die notwendigen nächsten Schritte ab. Vor dem Gespräch sollten Sie ein Gedächtnisprotokoll erstellen. Dabei können Sie sich an den folgenden Fragen orientieren:

  • Was ist passiert? Wie ist die Behandlung abgelaufen?
  • Gegen wen richtet sich der Vorwurf?
  • Wegen welchen Beschwerden haben Sie den Arzt aufgesucht?
  • Welchen Gesundheitsschaden führen Sie auf den vermuteten Behandlungsfehler zurück?
  • Wo fanden im Laufe der Krankengeschichte weitere Behandlungen statt (Ärzte, Krankenhäuser etc.)?
  • Wurden Sie über die Behandlung und ihre möglichen Risiken aufgeklärt?

Suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt. Häufig lassen sich so bereits erste Probleme oder Missverständnisse aus der Welt schaffen.

Zudem haben Sie das Recht, Ihre Patientenakte einzusehen und Kopien erstellen zu lassen. Das ist sinnvoll, wenn Sie sich dazu entschließen, die medizinische Behandlung begutachten zu lassen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Denn als Patient müssen Sie in der Regel den vermuteten Fehler nachweisen. Eine möglichst lückenlose Dokumentation ist dabei in vielen Fällen hilfreich. Auch Rechnungen und Belege sollten Sie sammeln und für ein eventuelles gerichtliches Verfahren aufbewahren. Unsere Spezialistinnen und Spezialisten beraten und unterstützen Sie gerne bei der Einsichtnahme in Ihre Patientenakte.

Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, lässt sich oft nur schwer feststellen und muss im Einzelfall durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden. Über die Ärztekammern oder den Medizinischen Dienst (MD) haben Sie als Patientin oder Patient die Möglichkeit, ein solches Gutachten erstellen zu lassen. Die Krankenkasse steht Ihnen bei der Beantragung gerne zur Seite. Fällt die Wahl auf ein Gutachten des MD, beantragt die Barmer dieses für Sie.

Bei der Prüfung eines möglichen Behandlungsfehlers können Sie zudem in jedem Verfahrensstadium einen Rechtsanwalt einschalten. Oftmals haben ärztliche Versäumnisse weitreichende Folgen für Ihre Gesundheit. Auch finanzielle Einbußen, beispielsweise wegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit, sind möglich. Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann Ihnen helfen, rechtliche Möglichkeiten auszuloten und vertritt Sie bei zivilrechtlichen Verfahren.

Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern

Sie können den Sachverhalt durch einen Antrag bei der Schlichtungsstelle beziehungsweise Gutachterkommission der zuständigen Ärztekammer klären lassen. Diese erstellt anhand Ihrer medizinischen Behandlungsunterlagen ein Gutachten. Welche Schlichtungsstelle für Ihren Antrag zuständig ist, richtet sich nach dem Ort der Praxis oder des Krankenhauses, an dem die vermutete fehlerhafte Behandlung stattgefunden hat. Die Begutachtung kann durchschnittlich bis zu zwölf Monate dauern. Über die Bundesärztekammer erhalten Sie weitere Informationen.

Haben Sie bereits einen Antrag gestellt oder liegt Ihnen ein Gutachten der Schlichtungsstelle vor? Dann rufen Sie bitte ebenfalls unsere Spezialisten an. Diese erreichen Sie über unseren Telefonservice unter 0800 333 1010 (Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr).

Medizinischer Dienst 

Eine weitere Möglichkeit, bei einem begründeten Verdacht auf einen Behandlungsfehler ein Gutachten erstellen zu lassen, besteht über den Medizinischen Dienst (MD). Ebenso wie bei der Schlichtungsstelle, erfolgt auch hier die Begutachtung anhand Ihrer medizinischen Behandlungsunterlagen. Bei dem für Sie kostenlosen Verfahren stellt die Barmer einen Auftrag an den MD. Erfahrungsgemäß kann die Erstellung des Gutachtens acht Monate in Anspruch nehmen.

Ist das MD-Gutachten erstellt, setzen wir uns wieder mit Ihnen in Verbindung und besprechen das weitere Vorgehen.

Liegt Ihnen ein Gutachten der Schlichtungsstelle vor, reichen Sie uns dieses gerne ein. Auch hier beraten wir Sie über die weiteren Möglichkeiten.

Wurde ein Behandlungsfehler bestätigt, stehen Ihnen als Betroffene oder Betroffener möglicherweise Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu:

  • Ein Schadenersatz kann geltend gemacht werden, wenn Sie materielle Schäden erleiden, beispielsweise durch Verdienstausfall.
  • Haben Sie hingegen Beeinträchtigungen, die nicht finanzieller Art sind (beispielsweise gravierende Einschränkungen im alltäglichen Leben oder geminderte berufliche Aussichten aufgrund der Schädigung), kann hierfür ein Schmerzensgeld festgelegt werden.

In beiden Fällen sollten Sie sich Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht suchen. Persönliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können nur von Ihnen selbst geltend gemacht werden.

 

Welche Besonderheit gilt bei einem fehlerhaften Zahnersatz?

Bei der Versorgung mit einem Zahnersatz (Krone, Brücke etc.) kann aus den verschiedensten Gründen einmal etwas nicht erfolgreich verlaufen. Trotz aller Bemühungen des Zahnarztes können Beschwerden bei Patienten auftreten. Ein mangelhafter Zahnersatz stellt allerdings keinen Behandlungsfehler dar.

Bestehen die Beschwerden trotz Nachbesserung oder eventueller Neuanfertigung von Zahnersatz weiterhin, und/oder übernimmt Ihr Zahnarzt keine weiteren Anpassungen bzw. Reparaturen, wenden Sie sich bitte an Ihre Geschäftsstelle der Barmer.

Eventuell lassen wir Ihren Zahnersatz durch einen zahnärztlichen Gutachter der regionalen Kassenzahnärztlichen Vereinigung prüfen. Werden Mängel festgestellt, nehmen Sie erneut Kontakt zu Ihrem Zahnarzt auf, um ihm die Chance zur Nachbesserung zu geben.

Gegebenenfalls kann diese auch durch eine Neuanfertigung erfolgen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, eventuelle Ansprüche – zum Beispiel auf Schadenersatz – zu verlieren.

Erwägen Sie, die Behandlung von sich aus abzubrechen, sollte dies in jedem Fall gut überdacht werden. Ein Abbruch kann zum Beispiel berechtigt sein, wenn

  • der Zahnarzt die notwendigen weiteren Maßnahmen ablehnt oder
  • Ihr Zahnersatz wegen einer schlechten Planung oder Ausführung unbrauchbar (Feststellung durch den Gutachter) und
  • das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört ist.

Beachten Sie aber, dass dies nur Anhaltspunkte sind. Nach der Rechtsprechung kommt es immer auf die Prüfung des Einzelfalls an.

 

Was sollten Sie noch im Zusammenhang mit Fehlern bei der Behandlung wissen?

Sie sind unzufrieden mit einer ärztlichen Behandlung in einer Praxis oder im Krankenhaus und möchten sich beschweren? Dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Ärztekammer beziehungsweise die Beschwerdestelle im Krankenhaus.

Die Ärztekammer prüft, ob ein Verstoß gegen das Berufsrecht vorliegt und eine berufsrechtliche Maßnahme erforderlich ist. Bitte beachten Sie, dass es hier um die Wahrung der Berufsehre der beschuldigten Ärzte und nicht um die Wahrung Ihrer Interessen als Patientin oder Patient geht. Schadenersatzansprüche können auf diesem Weg nicht geltend gemacht werden.

Grundsätzlich trägt der Patient oder die Patientin die Beweislast. Das heißt: Sie müssen nachweisen, dass der Arzt oder die Ärztin den Fehler und eingetretenen Schaden verursacht hat. Hierbei kann ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst oder durch die Schlichtungsstellen der Ärztekammern helfen.

Beweiserleichterung kann vor allem dann eintreten, wenn sich aufgrund einer lückenhaften Dokumentationspflicht nicht nachvollziehen lässt, ob die Behandlung standardgerecht war.

Auch wenn eine Ärztin oder ein Arzt gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse im groben Maße verstoßen hat (grober Behandlungsfehler), kehrt sich die Beweislast um. Bei einer Beweislastumkehr muss die ärztliche Seite beweisen, dass der gesundheitliche Schaden auch ohne den Behandlungsfehler eingetreten wäre.

Die Überprüfung eines vermuteten Behandlungsfehlers findet anhand Ihrer medizinischen Behandlungsunterlagen statt. Eine körperliche Untersuchung wird grundsätzlich nicht durchgeführt. Daher ist es wichtig, dass Sie sich bei gesundheitlichen Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben. Zudem steht Ihnen der Barmer Teledoktor unter 0800 3333 500 (24 Stunden täglich und an 7 Tagen in der Woche) bei Fragen rund um Gesundheit, Medikamente und Therapie zur Verfügung.

Aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers kann ein Patient materielle und/oder immaterielle Schäden erleiden. Der materielle Schaden, beispielsweise durch Behandlungskosten oder Verdienstausfall, muss für einen Schadensersatz exakt beziffert und nachgewiesen werden. Der immaterielle Schaden bezeichnet alle Beeinträchtigungen, die nicht finanzieller Art sind (beispielsweise gravierende Einschränkungen im alltäglichen Leben oder geminderte berufliche Aussichten aufgrund der Schädigung). Diese sind nicht immer exakt nachweis- und bezifferbar. Hierfür wird gegebenenfalls ein Schmerzensgeld festgelegt.

Persönliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können nur von Ihnen selbst als geschädigte Person geltend gemacht werden. Die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht ist dabei sinnvoll.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre. Grundsätzlich beginnt die Frist bei Ansprüchen aus Behandlungsfehlern am dem Ende des Jahres, in dem die behandelte Person erfahren hat - oder ihr hätte ersichtlich sein müssen - dass die Behandlung fehlerhaft war. 

 

Was sind Ihre Vorteile bei der Barmer?

  • Erster Ansprechpartner: Wir helfen Ihnen bei vermuteten Behandlungsfehlern mit der Entscheidung für bestimmte Beratungsangebote, Anlaufstellen und Vorgehensweisen und stehen Ihnen bei der Beantragung von medizinischen Gutachten zur Seite.
  • Telefonische Hotline: Unsere Experten stehen am Behandlungsfehler-Telefon zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.