Junge Frau legt ihre Stirn an die einer älteren Dame
Pflege

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Freistellung pflegender Angehöriger

Lesedauer unter 3 Minuten

Redaktion

  • Nina Henkels (Barmer Pflegekasse)

Qualitätssicherung

  • Ingrid Drolshagen (Barmer Pflegekasse)

Was ist eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung?

Im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) können pflegende Angehörige einmal im Kalenderjahr für einen Zeitraum von bis zu 10 Arbeitstagen von der Arbeit freigestellt werden.

Wie können Angehörige im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung freigestellt werden?

Voraussetzung hierfür ist, dass eine „akute Pflegesituation“ vorliegt, also eine außergewöhnliche, von den alltäglichen Herausforderungen des Pflegealltags abweichende Krisensituation, in der eine bedarfsgerechte pflegerische Versorgung auf Dauer organisiert oder sichergestellt werden muss.

Dies kann beispielsweise beim Eintritt von Pflegebedürftigkeit der Fall sein, wenn sich eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit plötzlich verschlimmert, oder wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die weitere Versorgung organisiert werden muss. Fälle, für die die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ausdrücklich nicht in Frage kommt, sind beispielsweise Praxisbesuche, die Erkrankung von Pflegepersonen oder zu Pflegenden oder Umzüge von einer stationären Pflegeeinrichtung in eine andere.

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Versorgung, können die insgesamt bis zu 10 Arbeitstage auch auf mehrere Personen verteilt werden. 

Gibt es einen Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann unabhängig von der Betriebsgröße in Anspruch genommen werden. Es besteht keine Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber, dieser muss jedoch umgehend über die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer informiert werden und kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Zur Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn sich diese aus einer gesonderten Vereinbarung (z.B. durch den Tarifvertrag) ergibt.

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Wann besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Sofern Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, besteht für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) als Lohnersatzleistung.

Wer zahlt kurzzeitige Arbeitsverhinderung?

Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse der Pflegebedürftigen beantragt werden. Die Höhe beträgt in der Regel 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes abzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung. Das Pflegeunterstützungsgeld muss umgehend beantragt werden. Erforderlich hierzu ist ein ärztliches Attest.

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Das ärztliche Attest muss folgende Punkte beinhalten:

  • Name der oder des pflegebedürftigen Angehörigen
  • Bestätigung der Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der oder des zu pflegenden nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation
  • Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung
  • voraussichtliches Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mindestens nach dem Pflegegrad 1 (sofern die Pflegebedürftigkeit noch nicht gutachterlich festgestellt wurde)

Können mehrere Personen gemeinsam pflegen?

Sofern die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von mehreren Pflegepersonen anteilig genutzt wird, kann auch der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld entsprechend aufgeteilt werden. Der Zeitraum von insgesamt 10 zusammenhängenden Arbeitstagen (also zwei Kalenderwochen) darf jedoch nicht überschritten werden (z. B. wenn eine Pflegeperson als Teilzeitkraft nicht an allen Wochentagen arbeitet).

Weitere Informationen und nützliche Formulare finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Literatur

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Herausgeber): Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1.1.2015. Berlin, 2014.
  • PflegeZG – Gesetz über die Pflegezeit
  • § 44a SGBXI

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