Eine Kundin bekommt in einer Apotheke eine Medikamentenpackung ausgehändigt.
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Verschreibungspflichtige Medikamente: Ihre Arzneimittel auf Rezept

Lesedauer unter 4 Minuten

Rezeptpflichtige bzw. verschreibungspflichtige Medikamente verordnet Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Ärztin. Sie erhalten ein E-Rezept, welches Sie in der Apotheke einlösen können. Ihre Zuzahlung richtet sich nach dem Verkaufspreis und den festgelegten Preishöchstgrenzen für das jeweilige Arzneimittel.

Wie werden verschreibungspflichtige Medikamente verschrieben?

Verschreibungspflichtige Medikamente werden Ihnen per E-Rezept verordnet. Das E-Rezept löst das rosa Rezept für ärztlich verordnete Arzneimittel ab. Bekommen Sie von Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt, ein Rezept für Hilfsmittel, Heilmittel oder Betäubungsmittel, so steht dies weiterhin auf einem Papierausdruck, den Sie in der Praxis erhalten. Ihre Rezepte sind vier Wochen gültig.

Übernimmt die Barmer die Kosten für ein Medikament?

Die Krankenkasse zahlt für ein Medikament, wenn dessen Wirkung und Sicherheit geprüft ist und es daraufhin als Arzneimittel zugelassen wurde. Weitere Voraussetzung für die Kostenübernahme: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss das Medikament in seinen Leistungskatalog aufgenommen bzw. darf es nicht ausgeschlossen haben. In diesem Leistungskatalog beschreibt der G-BA, welche Arzneimittel unter welchen Voraussetzungen verordnet werden dürfen und welche von einer Verordnung ausgeschlossen sind.

Wie hoch ist die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel & Medikamente?

Bei rezeptpflichtigen bzw. verschreibungspflichtigen Medikamenten zahlen Sie eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent des Verkaufspreises, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Sie bezahlen allerdings nie mehr, als das Arzneimittel tatsächlich kostet. Kostet Ihr Arzneimittel beispielsweise 4 Euro, zahlen Sie auch nur 4 Euro und nicht 5 Euro.

Für viele Medikamente hat der Gesetzgeber Preishöchstgrenzen, den sogenannten Festbetrag, festgelegt. Liegt der Verkaufspreis in der Apotheke höher als der Festbetrag, müssen Sie zusätzlich zur Zuzahlung die Preisdifferenz als Eigenanteil selbst bezahlen.

Diese Preisdifferenz wird als "Mehrkosten" bezeichnet. Dies gilt auch, wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind und auch für Kinder. In diesem Fall entfällt lediglich die Zuzahlung, nicht aber die Preisdifferenz.

Ein Beispiel: Ihr Arzneimittel kostet 40 Euro. Der Festbetrag und damit die Preishöchstgrenze für dieses Medikament liegt bei 30 Euro.

  
Ihr  Eigenanteil10 Euro Mehrkosten (Kosten für Medikament minus Festbetrag)
Ihre Zuzahlung5 Euro
Ihre Kosten in der Apotheke15 Euro

Sind für ein Arzneimittel keine Festbeträge definiert, zahlt die Barmer die Kosten in voller Höhe. Dann fällt nur die Zuzahlung an für Versicherte, die von der Zuzahlung nicht befreit sind.

In einigen Fällen sind Arzneimittel auch zuzahlungsfrei.

Gibt es günstigere Arzneimittel & Medikamente?

Die Barmer hat mit verschiedenen Herstellern Arzneimittel-Rabattverträge für Originalarzneimittel als auch für sogenannte Nachahmer-Präparate (Generika) abgeschlossen. Originalarzneimittel und Generika unterscheiden sich oftmals im Preis, nicht aber hinsichtlich Wirkung und Qualität.

Apothekerinnen und Apotheker sind gesetzlich verpflichtet, gegen ein wirkstoffgleiches preisgünstigeres Rabattarzneimittel auszutauschen. Sollten etwaige Gründe gegen einen Austausch sprechen, hat Ihre Ärztin oder ihr Arzt die Möglichkeit, diesen auszuschließen., Diesen Ausschluss dürfen Ärztinnen und Ärzte allerdings nur in sehr seltenen medizinischen Ausnahmefällen vornehmen.

Die ausgehandelten Rabattverträge lohnen sich auch für Sie: Sie erhalten ein qualitativ hochwertiges und preisgünstiges Arzneimittel – oft auch ohne Zuzahlung. Wenn Sie also Ihr Rezept in der Apotheke einlösen, fragen Sie ruhig nach zuzahlungsfreien Alternativen.

Wann müssen Sie für Medikamente keine Zuzahlung leisten?

In einigen Fällen müssen Sie für Ihr Medikament keine Zuzahlung leisten, beispielsweise wenn Sie eine Zuzahlungsbefreiung haben oder bei:

  • Rezepten für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  • Rezepten für Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder der Geburt
  • Zuzahlungsfreien Arzneimitteln

Welche Medikamente gibt es nicht auf Rezept?

Einige Arzneimittel oder Medikamente erhalten Sie nicht auf Kassenrezept. Dafür müssen Sie die Kosten selbst tragen. Dazu zählen:

  • Rezeptfreie Medikamente: Diese erhalten Sie ohne Rezept in Ihrer Apotheke. Nur in einigen Ausnahmefällen übernehmen wir dafür die Kosten.
  • Lifestyle-Arzneimittel: Dazu zählen Medikamente, die vorrangig die körperliche Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden verbessern sollen (z.B. Haarwuchs, Diät oder Potenzmittel).

Grundsätzlich gilt: Bestimmte Arzneimittel hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen. Die Kosten für diese Medikamente können somit nicht übernommen werden.

Die Gründe sind sehr vielfältig. Der Ausschluss bedeutet nicht automatisch, dass das Arzneimittel als unwirksam eingestuft wird. Beispielsweise hat der Gesetzgeber zur Einsparung von Kosten im Gesundheitssystem in der Gesundheitsreform 2003 geregelt, dass rezeptfreie Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind.

Das Wichtigste zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln & Medikamenten auf einen Blick:

  • Festgelegte Preishöchstgrenzen: Die Barmer übernimmt die Kosten für rezeptpflichtige Medikamente bis zur Höhe der gesetzlich festgelegten Preishöchstgrenze, dem Festbetrag.
  • Unbegrenzte Kostenübernahme: Sind für ein Arzneimittel keine Festbeträge definiert, zahlt die Barmer bis auf die Zuzahlung die Kosten in voller Höhe.
  • Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung: In beiden Fällen zahlen Sie als Versicherter lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen. In besonderen Härtefällen können Sie von den Zuzahlungen befreit werden.
  • Keine Zuzahlung für Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von den Zuzahlungen befreit.